Online-Bewertungen sind heutzutage ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftserfolgs. Sie formen den Ruf eines Unternehmens, beeinflussen die Entscheidungen potenzieller Kunden und können sogar die Sichtbarkeit in Suchmaschinen beeinflussen. Daher kann es besonders schädlich sein, wenn Mitbewerber unfaire Taktiken anwenden und pauschale 1-Stern-Bewertungen abgeben.
In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit diesem brennenden Thema auseinandersetzen: Sind pauschale 1-Stern-Bewertungen von Mitbewerbern wettbewerbswidrig? Und was können Unternehmen tun, um sich gegen diese unlauteren Praktiken zu wehren?
Kundenbewertungen haben einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidungen vieler Verbraucher und sind daher für Online-Händler von großer Bedeutung. Es ist nachvollziehbar, dass Online-Händler insbesondere unseriöse und unwahre negative Bewertungen verhindern möchten, um möglichen Rufschäden entgegenzuwirken. Das OLG Köln hat nun entschieden (Urteil vom 23.12.2022 – 6 U 83/22), dass eine 1-Stern-Bewertung bei Google durch einen Mitbewerber, mit dem keine Geschäfts- oder Rechtsbeziehung bestand, rechtswidrig ist. Der bloße Kontakt reicht dafür nicht aus.
Die klagende Partei betreibt ein IT-Systemhaus, während die beklagte Partei ein IT-Unternehmen ist. Letztere schickte E-Mails an Mitarbeiter der Klägerin mit einem Teilnahmelink und weiteren Informationen zu einer von der Beklagten angebotenen Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit. Die Klägerin bestritt, dass sich ihre Mitarbeiter für diese Veranstaltung angemeldet hätten. Nachdem die Veranstaltung stattfand, forderte der Geschäftsführer der Klägerin erfolgreich Auskunft nach der DSGVO über gespeicherte Daten von der Beklagten an. Kurz darauf bewertete die beklagte Partei die Klägerin bei Google mit einem von fünf möglichen Sternen, ohne weitere Angaben in der Bewertung zu machen.
Die Klägerin erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage beim zuständigen LG Köln, welches die Auffassung vertrat, dass in der Äußerung keine sachfremde Kritik zu erkennen sei, da die Bewertung im Zusammenhang mit einem beruflichen Kontakt zwischen der beklagten und der klagenden Partei stünde. Die Klägerin legte daraufhin erfolgreich Berufung beim OLG Köln ein.
Wettbewerbsverhältnisses bei Behinderungswettbewerb
Zu Beginn stellte das Gericht fest, dass der vorliegende Sachverhalt gemäß den Bestimmungen des UWG zu prüfen sei. Der Schutz von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 1 UWG umfasse Kritik zwischen Konkurrenten. Um einen effektiven wettbewerbsrechtlichen Individualschutz zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis nicht zu hoch angesetzt werden. Es reiche aus, wenn die Parteien durch die konkret zu beanstandende Handlung miteinander in Wettbewerb träten.
Konkrete Kundenbeziehung ist erforderlich
Weiter erklärte der Senat, dass eine Bewertung mit einem von fünf möglichen Sternen ein abwertendes Werturteil gemäß § 4 Abs. 1 UWG darstelle. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz sei eine konkrete Kunden- oder Rechtsbeziehung zwischen den Parteien notwendig gewesen. Nur in diesem Fall könne die Bewertung von den angesprochenen Kreisen korrekt eingeordnet werden und einen Wert bei der Meinungsbildung erzielen.
1-Stern-Bewertung bei Google ist ein pauschal herabsetzendes Werturteil
Die beanstandete Bewertung sei im Kern unwahr und deshalb pauschal abwertend. Reine Sterne-Bewertungen von unternehmerischen Leistungen würden vom adressierten Verkehr nicht als bloße Meinungsäußerungen betrachtet, sondern vielmehr als subjektive Beurteilung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung. Dass eine Leistung des Unternehmens bezogen wurde, sei gerade der Aussagegehalt einer kommentarlosen Sterne-Bewertung. Generelle Herabsetzungen ohne Erläuterung konkreter Umstände seien daher als unzulässige Schmähkritik einzustufen, so das Gericht.
In Anlehnung daran stellte das Gericht fest, dass der berufliche Kontakt keine ersichtliche Grundlage für die Bewertung dargestellt habe. Insbesondere seien nicht die Dienstleistungen bewertet worden, sondern Umstände, die in keiner Verbindung zum Angebot der Klägerin gestanden hätten.